KFZ-Kennzeichen FF
Das Unterscheidungszeichen FF steht für den Verwaltungsbezirk Frankfurt (Oder), Stadt in Brandenburg.
Status im Datenbestand: aktiv
Steckbrief zu FF
| Unterscheidungszeichen | FF |
|---|---|
| Verwaltungsbezirk laut Datenbestand | Frankfurt (Oder), Stadt |
| Bundesland | Brandenburg |
| Status im Datenbestand | aktiv |
| Kennzeichen mit gleichem Anfangsbuchstaben | 27 |
| Kürzel mit demselben Regionsnamen in Brandenburg (inkl. FF) | 1 |
| Kennzeichen in diesem Bundesland | 49 |
Was FF bedeutet
Ein deutsches Kennzeichen besteht nach § 9 FZV – Zuteilung von Kennzeichen (Gesetzestext) aus zwei Teilen: einem Unterscheidungszeichen mit ein bis drei Buchstaben für den Verwaltungsbezirk, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, und einer auf das einzelne Fahrzeug bezogenen Erkennungsnummer. Das Kürzel FF ist der Teil, der die Region verrät – die Erkennungsnummer hinter dem Schild verrät es nicht.
Die Datenbasis nennt für dieses Kürzel 2 zugeordnete Gebietskörper: Frankfurt (Oder), Stadt. Welche davon das Kürzel aktuell tragen, entscheidet die Zulassungsbehörde vor Ort.
Die Regionsbezeichnung trägt in der Datenbasis den Zusatz „Stadt“.
Wer zuständig ist
Zuteilen darf nur die Zulassungsbehörde, und zwar für den Verwaltungsbezirk, in dem das Fahrzeug zugelassen wird. Nach § 75 FZV – Zuständigkeiten (Gesetzestext) wird die Fahrzeug-Zulassungsverordnung von den nach Landesrecht zuständigen Behörden ausgeführt; örtlich zuständig ist „soweit nichts anderes bestimmt ist“ die Behörde des Wohnorts des Antragstellers, bei mehreren Wohnungen die Behörde des Ortes der Hauptwohnung.
Für FF heißt das praktisch: maßgeblich ist die Kfz-Zulassungsstelle des Kreises oder der Stadt, die zu dem Verwaltungsbezirk Frankfurt (Oder), Stadt in Brandenburg gehört – also nicht eine zentrale Stelle und nicht das Landesportal. Adressen, Amtszeiten und Gebührenordnungen dieser Ämter führen wir bewusst nicht: Sie ändern sich je nach Kommune und wir können sie nicht belastbar belegen.
Alle 49 Kennzeichen, die wir in Brandenburg führen, findest du übersichtlich auf der Bundeslandseite Brandenburg. Öffnungszeiten, Gebühren und Terminsysteme der einzelnen Ämter findest du nur auf deren eigenen offiziellen Seiten.
Status und Aufhebung
Der Datenbestand führt dieses Kürzel als aktiv. Das bedeutet: Ihm ist in der gepflegten Zuordnung ein Verwaltungsbezirk zugeordnet und es ist nicht als aufgehoben markiert.
Wer ein neues oder wieder eingeführtes Unterscheidungszeichen sucht, findet den verbindlichen Gegencheck im Bundesanzeiger: Nach § 9 FZV – Zuteilung von Kennzeichen (Gesetzestext) werden Festlegung und Aufhebung der Unterscheidungszeichen dort veröffentlicht. Suchmaschinen-Links zu angeblich „freien“ oder „wieder eingeführten“ Kennzeichen ersetzen diese Veröffentlichung nicht.
Verwandte Kennzeichen
Häufige Fragen zu FF
Woher kommt das Kennzeichen FF?
Es ist das Unterscheidungszeichen des in der Datenbasis
geführten Verwaltungsbezirks Frankfurt (Oder), Stadt in Brandenburg. Zuteilen darf nur die
örtlich zuständige Zulassungsbehörde.
Kann ich FF als Wunschkennzeichen beantragen?
Ob das Kürzel zugeteilt wird, entscheidet die Zulassungsbehörde
bei der Zuteilung. Wir führen ausdrücklich keine Verfügbarkeitsliste; die Vorbereitung
steht im Wunschkennzeichen-Guide und in
der Reservierungs-Checkliste.
Was unterscheidet FF von einem Kennzeichen mit Buchstaben?
Nichts: FF ist selbst ein Unterscheidungszeichen
2 Buchstaben lang. § 9 FZV – Zuteilung von Kennzeichen (Gesetzestext) erlaubt ein bis drei
Buchstaben je Bezirk.
Nächste Schritte mit FF
Wenn du ein Fahrzeug mit FF verkaufst, brauchst du zuerst die Ummelde-Checkliste: eVB, Zulassungsbescheinigung Teil II, HU-Nachweis und SEPA-Mandat. Wenn du ein Kennzeichen auswählst, hilft der Wunschkennzeichen-Guide. Was ein Schild überhaupt verrät und was nicht, steht im Beitrag Kennzeichen richtig lesen.
Quellen und Prüfstand: Regionszuordnung aus dem gepflegten Website-Datenbestand (A–Z-Quelle /alle-kennzeichen/, Stand 20.08.2026); Rechtsgrundlagen § 9 FZV – Zuteilung von Kennzeichen (Gesetzestext) sowie § 75 FZV – Zuständigkeiten (Gesetzestext) und § 12 FZV – Ausgestaltung und Anbringung der Kennzeichen (Gesetzestext), abgerufen und geprüft am 28.09.2026. Keine amtliche Verzeichnisauskunft: verbindlich sind allein die Auskünfte der zuständigen Zulassungsbehörde.