Was das nicht bedeutet
Es bedeutet nicht, dass jede gewünschte Kombination verfügbar ist. Es bedeutet, dass Sie vor der Zuteilung erfahren, welches Kennzeichen Sie bekommen – und dann entscheiden können.
Transparenz: Impressum, Datenschutz sowie Werbung & Empfehlungen sind direkt verlinkt. Externe Shopping-Links sind als Anzeige/Werbelink gekennzeichnet.
Vorbereitung statt Verfügbarkeitssuche
Wir führen keine Liste „freier“ Kennzeichen, weil es keine gibt, auf die man sich verlassen kann. Was wir geben, ist die Reihenfolge: acht Schritte, die Sie vor dem Termin durchgehen können, mit der Rechtsgrundlage an jedem Schritt.
Ablauf
In dieser Reihenfolge lohnen sich die Überlegungen am meisten.
| Schritt | Was Sie tun | Grundlage |
|---|---|---|
| 1. Bezugskreis festlegen | Welches Kürzel? Ein Unterscheidungszeichen hat ein bis drei Buchstaben. Ab der zweiten Buchstabengruppe entscheidet oft erst das eigene Kürzel, nicht die Region. Alle verfügbaren Kürzel stehen im Atlas. | § 9 Abs. 1 FZV (Gesetzestext) |
| 2. Buchstabenfolge wählen | Innerhalb eines Kürzels bestimmen Sie die Reihenfolge der Buchstaben. Belegt sind alle Kombinationen, nicht nur alphabetisch naheliegende – ob eine Folge gerade frei ist, weiß die Zuteilungsstelle. | § 9 Abs. 1 FZV (Gesetzestext) |
| 3. Gute Sitte prüfen | Zeichenkombinationen der Erkennungsnummer sowie aus Unterscheidungszeichen und Erkennungsnummer dürfen nicht gegen die guten Sitten verstoßen. Namen, Firmen, Parolen und Äußerungen in politischer oder religiöser Hinsicht werden in der Praxis abgelehnt. Ob eine Kombination durchgeht, entscheidet die Behörde. | § 9 Abs. 1 FZV (Gesetzestext) |
| 4. Sonderform klären | Ein Oldtimer-H, ein Saisonbetriebszeitraum oder eine grüne Beschriftung sind keine Geschmacksfrage, sondern eigene Anträge mit eigenen Voraussetzungen. Sie sollten vor dem Termin geklärt sein. | § 10 FZV (Gesetzestext) |
| 5. Verfügbarkeit erfragen | Hier liegt der entscheidende Punkt: Das für die Zuteilung vorgesehene Kennzeichen ist dem Antragsteller auf Verlangen schon vor der Zuteilung mitzuteilen. Sie müssen also nicht raten, sondern im Termin nachfragen. | § 9 Abs. 1 FZV (Gesetzestext) |
| 6. Kennzeichenschilder klären | Das Schild muss zur Zuteilung vorgelegt werden, damit die Stempelplakette angebracht werden kann. Es muss rückstrahlend sein, darf nicht mit Folien oder Glas abgedeckt werden und trägt ein DIN-Prüfzeichen. | § 12 FZV (Gesetzestext) |
| 7. Kennzeichenwechsel bedenken | Ein Tausch des Kennzeichens ist möglich, aber die Behörde kann die Vorlage der bisherigen Schilder zur Entstempelung und die Vorführung des Fahrzeugs anordnen. | § 9 Abs. 4 FZV (Gesetzestext) |
| 8. Gebühren einplanen | Wunschkennzeichen sind gebührenpflichtig. Die Höhe richtet sich nach der Zuständigkeitskostenverordnung des jeweiligen Landes. Wir nennen bewusst keinen Betrag: Beträge ohne geprüfte Quelle sind auf dieser Website keine Währung. | – |
Der entscheidende Absatz
Der eine Satz, der die ganze Verfügbarkeitsfrage beantwortet.
„Das für die Zuteilung vorgesehene Kennzeichen ist dem Antragsteller auf Verlangen vor der Zuteilung mitzuteilen.“
Das bedeutet: Die Behörde muss Ihnen das Kennzeichen, das sie tatsächlich zuteilen will, bevor die Zuteilung nennen, wenn Sie danach fragen. Sie müssen sich also nicht auf Foren verlassen und nicht auf jede Werbeaussage einer Vermittlungsseite. Fragen Sie im Termin – und lassen Sie sich die Auskunft geben, bevor Sie unterschreiben.
Wortlaut aus § 9 Abs. 1 FZV (Gesetzestext), abgerufen und geprüft am 28.09.2026.
Es bedeutet nicht, dass jede gewünschte Kombination verfügbar ist. Es bedeutet, dass Sie vor der Zuteilung erfahren, welches Kennzeichen Sie bekommen – und dann entscheiden können.
Wir nennen keine Vermittlerseiten, keine „Verfügbarkeitsprüfungen“ und keine Preise. Ein Kennzeichen wird von der Behörde zugeteilt, nicht von einem Dienstleister.
Erst die Kombination, dann den Termin, dann die Auskunft nach dem oben zitierten Satz. In der anderen Reihenfolge wird es teurer.
Sonderfälle
Der Buchstabe H ist ein amtlicher Zusatz und setzt ein Gutachten nach § 23 StVZO voraus. Er wird nicht „bestellt“, sondern zuteilt und in die Zulassungsbescheinigung eingetragen. → Historische Kennzeichen
Der Betriebszeitraum steht als Zusatz hinter der Kennung, auf volle Monate bemessen, mindestens zwei und höchstens elf Monate. Außerhalb des Zeitraums darf das Fahrzeug damit nicht in Betrieb gesetzt werden. → Sonderkennzeichen
Grüne Beschriftung gibt es für Fahrzeuge, deren Halter von der Kraftfahrzeugsteuer befreit ist – mit Ausnahmen für einzelne Fahrzeugarten. Die Voraussetzung ist eine Steuerfrage, keine Kennzeichenfrage.
Mitzunehmen
Diese Liste ersetzt nicht die amtliche Anforderungsliste der zuständigen Stelle. Welche Unterlagen in Ihrem Fall konkret nötig sind, erfahren Sie dort – die Liste hier ist eine Vorbereitung, keine Zusage.
Grenzen
Diese Seite erklärt den dokumentierten Ablauf und zitiert ihn. Sie behauptet nicht, dass eine bestimmte Kombination frei ist, nennt keine Gebührenbeträge und bewertet keine Behörden. Verbindlich sind Fristen, Kosten und die Zuteilung selbst bei der zuständigen Zulassungsbehörde.
Quellen: FZV §§ 9, 10, 12 und § 23 StVZO, abgerufen und geprüft am 28.09.2026 auf gesetze-im-internet.de.