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Pflicht ist Pflicht, Zubehör ist Zubehör

Was in jedes Auto muss.

Warnweste, Warndreieck, Erste-Hilfe-Material: Die Grundausstattung ist überschaubar und im Wesentlichen in zwei Verordnungen geregelt. Diese Seite listet sie vollständig auf – mit Paragraphen, statt mit Marketing.

Pflichtausstattung

Was mitgeführt werden muss.

Alle Zeilen sind direkt aus der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung übernommen.

Pflichtausstattung in Kraftfahrzeugen mit Rechtsgrundlage
GegenstandFür wenGrundlage
WarndreieckPersonenkraftwagen, land- oder forstwirtschaftliche Zug- und Arbeitsmaschinen sowie andere Kraftfahrzeuge bis 3,5 t zulässiges Gesamtgewicht. Es muss rückstrahlend sein.§ 53a Abs. 2 Nr. 1 StVZO (Gesetzestext)
WarnleuchteKraftfahrzeuge über 3,5 t: zusätzlich zum Warndreieck, getrennt davon. Eine tragbare Blinkleuchte nach § 53b Abs. 5 Satz 7 ist ebenfalls zulässig.§ 53a Abs. 2 Nr. 2 StVZO (Gesetzestext)
WarnwestePersonenkraftwagen, Lastkraftwagen, Zug- und Sattelzugmaschinen sowie Kraftomnibusse – je eine. Sie muss DIN EN 471:2003+A1:2007 oder EN ISO 20471:2013 entsprechen.§ 53a Abs. 2 Nr. 3 StVZO (Gesetzestext)
WarnblinkanlageAlle Fahrzeuge, die Fahrtrichtungsanzeiger haben müssen. Die Kontrollleuchte muss das Einschalten anzeigen.§ 53a Abs. 4 StVZO (Gesetzestext)
Erste-Hilfe-MaterialKraftfahrzeuge mit bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit über 6 km/h, ausgenommen Krankenfahrstühle, Krafträder sowie einachsige Zug- und Arbeitsmaschinen. Es muss mindestens DIN 13 164 entsprechen und in einem Behältnis verpackt sein.§ 35h Abs. 3 StVZO (Gesetzestext)
Verbandkasten mit DIN-NormKraftomnibusse bis 22 Fahrgastplätze mindestens einer, in größeren Kraftomnibussen mindestens zwei, an gekennzeichneten Stellen untergebracht.§ 35h Abs. 1 StVZO (Gesetzestext)
FeuerlöscherIn Kraftomnibusen nach eigener Vorschrift. Für Personenkraftwagen geben wir bewusst keine Pflicht an – hier bitte die zuständige Stelle oder die Fahrzeugdokumentation fragen.§ 35g StVZO (Kraftomnibusse) (Gesetzestext)
UnterlegkeileGehören zur Bremsanlage: Kraftfahrzeuge brauchen zwei voneinander unabhängige Bremsanlagen, bei mehr als zwei Rädern ein passendes Keilpaar.§ 41 StVZO (Gesetzestext)
Zwei Details, die oft übersehen werden: Das Warndreieck muss rückstrahlend sein, und die Warneinrichtungen müssen in betriebsfertigem Zustand mitgeführt werden. Ein Warndreieck im Kofferraum ist Pflicht, ein Warndreieck auf dem Dach nicht – die Ausstattung muss erreichbar bleiben.

Zubehör

Was erlaubt ist – und was eine Genehmigung braucht.

Zubehör ist nicht verboten, es muss nur passen.

Betriebserlaubnis nach § 22 StVZO

Teile, die nicht in der Bauart genehmigt sind, können eine Betriebserlaubnis des Herstellers erhalten. Sie gehören dann mit ihrer Kennzeichnung und den zugehörigen Auflagen zum Fahrzeug.

Bauartgenehmigung nach § 22a StVZO

Für serienmäßig gefertigte Teile – etwa verbreitete Kennzeichenhalter –, die eine Bauartgenehmigung mitbringen, genügt die vorhandene Genehmigung. Sie muss zum Fahrzeug passen und lesbar sein.

Kennzeichenschild selbst

§ 12 FZV (Gesetzestext) verlangt ein rückstrahlendes, dem DIN-Prüfzeichen entsprechendes Schild, das nicht spiegelt, verdeckt oder verschmutzt ist und nicht mit Folien oder Glas abgedeckt wird. Ein Schild „im Folk-Look“ ist amtlich nicht zugelassen.

Rechtsgrundlagen: StVZO §§ 22, 22a, 35g, 35h, 41, 53a und FZV § 12, abgerufen und geprüft am 28.09.2026 auf gesetze-im-internet.de.

Checkliste

Durchgang vor der Reise.

Zehn Minuten Aufwand, drei Fehlerquellen weniger.

  1. Warndreieck vorhanden, rückstrahlend, ohne Deckung?
  2. Warnweste für jede Person, die im Fahrzeug mitfährt? – sie muss griffbereit sein, nicht im Kofferraum vergraben.
  3. Erste-Hilfe-Material vollständig und nicht abgelaufen? Auch Heftpflaster und Handschuhe zählen zur Vollständigkeit.
  4. Bei Fahrzeugen über 3,5 t: Warnleuchte getrennt vom Warndreieck dabei?
  5. Unterlegkeile zum Fahrzeug passend?
  6. Kennzeichenschilder ohne Folie, ohne Rahmen, sauber und fest montiert?
  7. Kennzeichenhalter mit gültiger Genehmigung nach § 22 oder § 22a StVZO?
  8. Warnblinkanlage funktioniert und Kontrollleuchte leuchtet?
  9. Kennzeichenschilder vorne und hinten vorhanden und fest angebracht? Nach § 12 Abs. 5 FZV (Gesetzestext) ist beides Pflicht.
  10. Bei Anhänger oder Kraftrad: Dort genügt die Anbringung an der Rückseite.

Abgrenzung

Kein Produkt- und kein Preisratgeber.

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Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung. Ob und wie eine Nachrüstung die Zulassung des Fahrzeugs berührt, klärt die zuständige Zulassungsstelle oder eine fachliche Betriebsstätte.