Betriebserlaubnis nach § 22 StVZO
Teile, die nicht in der Bauart genehmigt sind, können eine Betriebserlaubnis des Herstellers erhalten. Sie gehören dann mit ihrer Kennzeichnung und den zugehörigen Auflagen zum Fahrzeug.
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Pflicht ist Pflicht, Zubehör ist Zubehör
Warnweste, Warndreieck, Erste-Hilfe-Material: Die Grundausstattung ist überschaubar und im Wesentlichen in zwei Verordnungen geregelt. Diese Seite listet sie vollständig auf – mit Paragraphen, statt mit Marketing.
Pflichtausstattung
Alle Zeilen sind direkt aus der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung übernommen.
| Gegenstand | Für wen | Grundlage |
|---|---|---|
| Warndreieck | Personenkraftwagen, land- oder forstwirtschaftliche Zug- und Arbeitsmaschinen sowie andere Kraftfahrzeuge bis 3,5 t zulässiges Gesamtgewicht. Es muss rückstrahlend sein. | § 53a Abs. 2 Nr. 1 StVZO (Gesetzestext) |
| Warnleuchte | Kraftfahrzeuge über 3,5 t: zusätzlich zum Warndreieck, getrennt davon. Eine tragbare Blinkleuchte nach § 53b Abs. 5 Satz 7 ist ebenfalls zulässig. | § 53a Abs. 2 Nr. 2 StVZO (Gesetzestext) |
| Warnweste | Personenkraftwagen, Lastkraftwagen, Zug- und Sattelzugmaschinen sowie Kraftomnibusse – je eine. Sie muss DIN EN 471:2003+A1:2007 oder EN ISO 20471:2013 entsprechen. | § 53a Abs. 2 Nr. 3 StVZO (Gesetzestext) |
| Warnblinkanlage | Alle Fahrzeuge, die Fahrtrichtungsanzeiger haben müssen. Die Kontrollleuchte muss das Einschalten anzeigen. | § 53a Abs. 4 StVZO (Gesetzestext) |
| Erste-Hilfe-Material | Kraftfahrzeuge mit bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit über 6 km/h, ausgenommen Krankenfahrstühle, Krafträder sowie einachsige Zug- und Arbeitsmaschinen. Es muss mindestens DIN 13 164 entsprechen und in einem Behältnis verpackt sein. | § 35h Abs. 3 StVZO (Gesetzestext) |
| Verbandkasten mit DIN-Norm | Kraftomnibusse bis 22 Fahrgastplätze mindestens einer, in größeren Kraftomnibussen mindestens zwei, an gekennzeichneten Stellen untergebracht. | § 35h Abs. 1 StVZO (Gesetzestext) |
| Feuerlöscher | In Kraftomnibusen nach eigener Vorschrift. Für Personenkraftwagen geben wir bewusst keine Pflicht an – hier bitte die zuständige Stelle oder die Fahrzeugdokumentation fragen. | § 35g StVZO (Kraftomnibusse) (Gesetzestext) |
| Unterlegkeile | Gehören zur Bremsanlage: Kraftfahrzeuge brauchen zwei voneinander unabhängige Bremsanlagen, bei mehr als zwei Rädern ein passendes Keilpaar. | § 41 StVZO (Gesetzestext) |
Zubehör
Zubehör ist nicht verboten, es muss nur passen.
Teile, die nicht in der Bauart genehmigt sind, können eine Betriebserlaubnis des Herstellers erhalten. Sie gehören dann mit ihrer Kennzeichnung und den zugehörigen Auflagen zum Fahrzeug.
Für serienmäßig gefertigte Teile – etwa verbreitete Kennzeichenhalter –, die eine Bauartgenehmigung mitbringen, genügt die vorhandene Genehmigung. Sie muss zum Fahrzeug passen und lesbar sein.
§ 12 FZV (Gesetzestext) verlangt ein rückstrahlendes, dem DIN-Prüfzeichen entsprechendes Schild, das nicht spiegelt, verdeckt oder verschmutzt ist und nicht mit Folien oder Glas abgedeckt wird. Ein Schild „im Folk-Look“ ist amtlich nicht zugelassen.
Rechtsgrundlagen: StVZO §§ 22, 22a, 35g, 35h, 41, 53a und FZV § 12, abgerufen und geprüft am 28.09.2026 auf gesetze-im-internet.de.
Checkliste
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Abgrenzung
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