§ 9 FZV – Zuteilung von Kennzeichen
Aufbau des Kennzeichens aus Unterscheidungszeichen mit ein bis drei Buchstaben für den Verwaltungsbezirk und einer fahrzeugbezogenen Erkennungsnummer; Festlegung und Aufhebung der Unterscheidungszeichen durch das Bundesministerium für Verkehr auf Antrag der Länder; Veröffentlichung im Bundesanzeiger; Weiterfahrt nach Aufhebung.