KFZ-Kennzeichen MAL
Das Unterscheidungszeichen MAL steht für den Verwaltungsbezirk Landshut Straubing-Bogen in Bayern.
Status im Datenbestand: aktiv
Steckbrief zu MAL
| Unterscheidungszeichen | MAL |
|---|---|
| Verwaltungsbezirk laut Datenbestand | Landshut Straubing-Bogen |
| Bundesland | Bayern |
| Status im Datenbestand | aktiv |
| Kennzeichen mit gleichem Anfangsbuchstaben | 54 |
| Kürzel mit demselben Regionsnamen in Bayern (inkl. MAL) | 1 |
| Kennzeichen in diesem Bundesland | 151 |
Was MAL bedeutet
Ein deutsches Kennzeichen besteht nach § 9 FZV – Zuteilung von Kennzeichen (Gesetzestext) aus zwei Teilen: einem Unterscheidungszeichen mit ein bis drei Buchstaben für den Verwaltungsbezirk, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, und einer auf das einzelne Fahrzeug bezogenen Erkennungsnummer. Das Kürzel MAL ist der Teil, der die Region verrät – die Erkennungsnummer hinter dem Schild verrät es nicht.
Die Datenbasis führt für MAL genau einen Verwaltungsbezirk: Landshut Straubing-Bogen.
Die Regionsbezeichnung nennt weder Stadt noch Landkreis; eine weitergehende Typisierung nehmen wir nicht vor.
Wer zuständig ist
Zuteilen darf nur die Zulassungsbehörde, und zwar für den Verwaltungsbezirk, in dem das Fahrzeug zugelassen wird. Nach § 75 FZV – Zuständigkeiten (Gesetzestext) wird die Fahrzeug-Zulassungsverordnung von den nach Landesrecht zuständigen Behörden ausgeführt; örtlich zuständig ist „soweit nichts anderes bestimmt ist“ die Behörde des Wohnorts des Antragstellers, bei mehreren Wohnungen die Behörde des Ortes der Hauptwohnung.
Für MAL heißt das praktisch: maßgeblich ist die Kfz-Zulassungsstelle des Kreises oder der Stadt, die zu dem Verwaltungsbezirk Landshut Straubing-Bogen in Bayern gehört – also nicht eine zentrale Stelle und nicht das Landesportal. Adressen, Amtszeiten und Gebührenordnungen dieser Ämter führen wir bewusst nicht: Sie ändern sich je nach Kommune und wir können sie nicht belastbar belegen.
Alle 151 Kennzeichen, die wir in Bayern führen, findest du übersichtlich auf der Bundeslandseite Bayern. Öffnungszeiten, Gebühren und Terminsysteme der einzelnen Ämter findest du nur auf deren eigenen offiziellen Seiten.
Status und Aufhebung
Der Datenbestand führt dieses Kürzel als aktiv. Das bedeutet: Ihm ist in der gepflegten Zuordnung ein Verwaltungsbezirk zugeordnet und es ist nicht als aufgehoben markiert.
Wer ein neues oder wieder eingeführtes Unterscheidungszeichen sucht, findet den verbindlichen Gegencheck im Bundesanzeiger: Nach § 9 FZV – Zuteilung von Kennzeichen (Gesetzestext) werden Festlegung und Aufhebung der Unterscheidungszeichen dort veröffentlicht. Suchmaschinen-Links zu angeblich „freien“ oder „wieder eingeführten“ Kennzeichen ersetzen diese Veröffentlichung nicht.
Verwandte Kennzeichen
Häufige Fragen zu MAL
Woher kommt das Kennzeichen MAL?
Es ist das Unterscheidungszeichen des in der Datenbasis
geführten Verwaltungsbezirks Landshut Straubing-Bogen in Bayern. Zuteilen darf nur die
örtlich zuständige Zulassungsbehörde.
Kann ich MAL als Wunschkennzeichen beantragen?
Ob das Kürzel zugeteilt wird, entscheidet die Zulassungsbehörde
bei der Zuteilung. Wir führen ausdrücklich keine Verfügbarkeitsliste; die Vorbereitung
steht im Wunschkennzeichen-Guide und in
der Reservierungs-Checkliste.
Was unterscheidet MAL von einem Kennzeichen mit Buchstaben?
Nichts: MAL ist selbst ein Unterscheidungszeichen
3 Buchstaben lang. § 9 FZV – Zuteilung von Kennzeichen (Gesetzestext) erlaubt ein bis drei
Buchstaben je Bezirk.
Nächste Schritte mit MAL
Wenn du ein Fahrzeug mit MAL verkaufst, brauchst du zuerst die Ummelde-Checkliste: eVB, Zulassungsbescheinigung Teil II, HU-Nachweis und SEPA-Mandat. Wenn du ein Kennzeichen auswählst, hilft der Wunschkennzeichen-Guide. Was ein Schild überhaupt verrät und was nicht, steht im Beitrag Kennzeichen richtig lesen.
Quellen und Prüfstand: Regionszuordnung aus dem gepflegten Website-Datenbestand (A–Z-Quelle /alle-kennzeichen/, Stand 20.08.2026); Rechtsgrundlagen § 9 FZV – Zuteilung von Kennzeichen (Gesetzestext) sowie § 75 FZV – Zuständigkeiten (Gesetzestext) und § 12 FZV – Ausgestaltung und Anbringung der Kennzeichen (Gesetzestext), abgerufen und geprüft am 28.09.2026. Keine amtliche Verzeichnisauskunft: verbindlich sind allein die Auskünfte der zuständigen Zulassungsbehörde.