IGB

KFZ-Kennzeichen IGB

Das Unterscheidungszeichen IGB steht für den Verwaltungsbezirk St. Ingbert, Stadt im Saarland.

Status im Datenbestand: aktiv

Steckbrief zu IGB

Daten zum Kennzeichen IGB aus dem gepflegten Datenbestand
UnterscheidungszeichenIGB
Verwaltungsbezirk laut DatenbestandSt. Ingbert, Stadt
BundeslandSaarland
Status im Datenbestandaktiv
Kennzeichen mit gleichem Anfangsbuchstaben6
Kürzel mit demselben Regionsnamen im Saarland (inkl. IGB)1
Kennzeichen in diesem Bundesland9

Was IGB bedeutet

Ein deutsches Kennzeichen besteht nach § 9 FZV – Zuteilung von Kennzeichen (Gesetzestext) aus zwei Teilen: einem Unterscheidungszeichen mit ein bis drei Buchstaben für den Verwaltungsbezirk, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, und einer auf das einzelne Fahrzeug bezogenen Erkennungsnummer. Das Kürzel IGB ist der Teil, der die Region verrät – die Erkennungsnummer hinter dem Schild verrät es nicht.

Die Datenbasis nennt für dieses Kürzel 2 zugeordnete Gebietskörper: St. Ingbert, Stadt. Welche davon das Kürzel aktuell tragen, entscheidet die Zulassungsbehörde vor Ort.

Die Regionsbezeichnung trägt in der Datenbasis den Zusatz „Stadt“.

Was das Kennzeichen nicht verrät: Aus IGB lässt sich weder der Halter noch der genaue Wohnort, das Kennzeichen selbst oder seine Verfügbarkeit ableiten. Das Kennzeichen zeigt den Zulassungsbezirk, nicht den gemeldeten Wohnort des Halters.

Wer zuständig ist

Zuteilen darf nur die Zulassungsbehörde, und zwar für den Verwaltungsbezirk, in dem das Fahrzeug zugelassen wird. Nach § 75 FZV – Zuständigkeiten (Gesetzestext) wird die Fahrzeug-Zulassungsverordnung von den nach Landesrecht zuständigen Behörden ausgeführt; örtlich zuständig ist „soweit nichts anderes bestimmt ist“ die Behörde des Wohnorts des Antragstellers, bei mehreren Wohnungen die Behörde des Ortes der Hauptwohnung.

Für IGB heißt das praktisch: maßgeblich ist die Kfz-Zulassungsstelle des Kreises oder der Stadt, die zu dem Verwaltungsbezirk St. Ingbert, Stadt im Saarland gehört – also nicht eine zentrale Stelle und nicht das Landesportal. Adressen, Amtszeiten und Gebührenordnungen dieser Ämter führen wir bewusst nicht: Sie ändern sich je nach Kommune und wir können sie nicht belastbar belegen.

Alle 9 Kennzeichen, die wir in Saarland führen, findest du übersichtlich auf der Bundeslandseite Saarland. Öffnungszeiten, Gebühren und Terminsysteme der einzelnen Ämter findest du nur auf deren eigenen offiziellen Seiten.

Status und Aufhebung

Der Datenbestand führt dieses Kürzel als aktiv. Das bedeutet: Ihm ist in der gepflegten Zuordnung ein Verwaltungsbezirk zugeordnet und es ist nicht als aufgehoben markiert.

Wer ein neues oder wieder eingeführtes Unterscheidungszeichen sucht, findet den verbindlichen Gegencheck im Bundesanzeiger: Nach § 9 FZV – Zuteilung von Kennzeichen (Gesetzestext) werden Festlegung und Aufhebung der Unterscheidungszeichen dort veröffentlicht. Suchmaschinen-Links zu angeblich „freien“ oder „wieder eingeführten“ Kennzeichen ersetzen diese Veröffentlichung nicht.

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Häufige Fragen zu IGB

Woher kommt das Kennzeichen IGB?
Es ist das Unterscheidungszeichen des in der Datenbasis geführten Verwaltungsbezirks St. Ingbert, Stadt im Saarland. Zuteilen darf nur die örtlich zuständige Zulassungsbehörde.

Kann ich IGB als Wunschkennzeichen beantragen?
Ob das Kürzel zugeteilt wird, entscheidet die Zulassungsbehörde bei der Zuteilung. Wir führen ausdrücklich keine Verfügbarkeitsliste; die Vorbereitung steht im Wunschkennzeichen-Guide und in der Reservierungs-Checkliste.

Was unterscheidet IGB von einem Kennzeichen mit Buchstaben?
Nichts: IGB ist selbst ein Unterscheidungszeichen 3 Buchstaben lang. § 9 FZV – Zuteilung von Kennzeichen (Gesetzestext) erlaubt ein bis drei Buchstaben je Bezirk.

Nächste Schritte mit IGB

Wenn du ein Fahrzeug mit IGB verkaufst, brauchst du zuerst die Ummelde-Checkliste: eVB, Zulassungsbescheinigung Teil II, HU-Nachweis und SEPA-Mandat. Wenn du ein Kennzeichen auswählst, hilft der Wunschkennzeichen-Guide. Was ein Schild überhaupt verrät und was nicht, steht im Beitrag Kennzeichen richtig lesen.

Quellen und Prüfstand: Regionszuordnung aus dem gepflegten Website-Datenbestand (A–Z-Quelle /alle-kennzeichen/, Stand 20.08.2026); Rechtsgrundlagen § 9 FZV – Zuteilung von Kennzeichen (Gesetzestext) sowie § 75 FZV – Zuständigkeiten (Gesetzestext) und § 12 FZV – Ausgestaltung und Anbringung der Kennzeichen (Gesetzestext), abgerufen und geprüft am 28.09.2026. Keine amtliche Verzeichnisauskunft: verbindlich sind allein die Auskünfte der zuständigen Zulassungsbehörde.