AN

KFZ-Kennzeichen AN

Das Unterscheidungszeichen AN steht für den Verwaltungsbezirk Ansbach in Bayern.

Status im Datenbestand: aktiv

Steckbrief zu AN

Daten zum Kennzeichen AN aus dem gepflegten Datenbestand
UnterscheidungszeichenAN
Verwaltungsbezirk laut DatenbestandAnsbach
BundeslandBayern
Status im Datenbestandaktiv
Kennzeichen mit gleichem Anfangsbuchstaben32
Kürzel mit demselben Regionsnamen in Bayern (inkl. AN)4
Kennzeichen in diesem Bundesland151

Was AN bedeutet

Ein deutsches Kennzeichen besteht nach § 9 FZV – Zuteilung von Kennzeichen (Gesetzestext) aus zwei Teilen: einem Unterscheidungszeichen mit ein bis drei Buchstaben für den Verwaltungsbezirk, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, und einer auf das einzelne Fahrzeug bezogenen Erkennungsnummer. Das Kürzel AN ist der Teil, der die Region verrät – die Erkennungsnummer hinter dem Schild verrät es nicht.

Die Datenbasis führt für AN genau einen Verwaltungsbezirk: Ansbach.

Die Regionsbezeichnung nennt weder Stadt noch Landkreis; eine weitergehende Typisierung nehmen wir nicht vor.

Was das Kennzeichen nicht verrät: Aus AN lässt sich weder der Halter noch der genaue Wohnort, das Kennzeichen selbst oder seine Verfügbarkeit ableiten. Das Kennzeichen zeigt den Zulassungsbezirk, nicht den gemeldeten Wohnort des Halters.

Wer zuständig ist

Zuteilen darf nur die Zulassungsbehörde, und zwar für den Verwaltungsbezirk, in dem das Fahrzeug zugelassen wird. Nach § 75 FZV – Zuständigkeiten (Gesetzestext) wird die Fahrzeug-Zulassungsverordnung von den nach Landesrecht zuständigen Behörden ausgeführt; örtlich zuständig ist „soweit nichts anderes bestimmt ist“ die Behörde des Wohnorts des Antragstellers, bei mehreren Wohnungen die Behörde des Ortes der Hauptwohnung.

Für AN heißt das praktisch: maßgeblich ist die Kfz-Zulassungsstelle des Kreises oder der Stadt, die zu dem Verwaltungsbezirk Ansbach in Bayern gehört – also nicht eine zentrale Stelle und nicht das Landesportal. Adressen, Amtszeiten und Gebührenordnungen dieser Ämter führen wir bewusst nicht: Sie ändern sich je nach Kommune und wir können sie nicht belastbar belegen.

Alle 151 Kennzeichen, die wir in Bayern führen, findest du übersichtlich auf der Bundeslandseite Bayern. Öffnungszeiten, Gebühren und Terminsysteme der einzelnen Ämter findest du nur auf deren eigenen offiziellen Seiten.

Status und Aufhebung

Der Datenbestand führt dieses Kürzel als aktiv. Das bedeutet: Ihm ist in der gepflegten Zuordnung ein Verwaltungsbezirk zugeordnet und es ist nicht als aufgehoben markiert.

Wer ein neues oder wieder eingeführtes Unterscheidungszeichen sucht, findet den verbindlichen Gegencheck im Bundesanzeiger: Nach § 9 FZV – Zuteilung von Kennzeichen (Gesetzestext) werden Festlegung und Aufhebung der Unterscheidungszeichen dort veröffentlicht. Suchmaschinen-Links zu angeblich „freien“ oder „wieder eingeführten“ Kennzeichen ersetzen diese Veröffentlichung nicht.

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Häufige Fragen zu AN

Woher kommt das Kennzeichen AN?
Es ist das Unterscheidungszeichen des in der Datenbasis geführten Verwaltungsbezirks Ansbach in Bayern. Zuteilen darf nur die örtlich zuständige Zulassungsbehörde.

Kann ich AN als Wunschkennzeichen beantragen?
Ob das Kürzel zugeteilt wird, entscheidet die Zulassungsbehörde bei der Zuteilung. Wir führen ausdrücklich keine Verfügbarkeitsliste; die Vorbereitung steht im Wunschkennzeichen-Guide und in der Reservierungs-Checkliste.

Was unterscheidet AN von einem Kennzeichen mit Buchstaben?
Nichts: AN ist selbst ein Unterscheidungszeichen 2 Buchstaben lang. § 9 FZV – Zuteilung von Kennzeichen (Gesetzestext) erlaubt ein bis drei Buchstaben je Bezirk.

Nächste Schritte mit AN

Wenn du ein Fahrzeug mit AN verkaufst, brauchst du zuerst die Ummelde-Checkliste: eVB, Zulassungsbescheinigung Teil II, HU-Nachweis und SEPA-Mandat. Wenn du ein Kennzeichen auswählst, hilft der Wunschkennzeichen-Guide. Was ein Schild überhaupt verrät und was nicht, steht im Beitrag Kennzeichen richtig lesen.

Quellen und Prüfstand: Regionszuordnung aus dem gepflegten Website-Datenbestand (A–Z-Quelle /alle-kennzeichen/, Stand 20.08.2026); Rechtsgrundlagen § 9 FZV – Zuteilung von Kennzeichen (Gesetzestext) sowie § 75 FZV – Zuständigkeiten (Gesetzestext) und § 12 FZV – Ausgestaltung und Anbringung der Kennzeichen (Gesetzestext), abgerufen und geprüft am 28.09.2026. Keine amtliche Verzeichnisauskunft: verbindlich sind allein die Auskünfte der zuständigen Zulassungsbehörde.