Rechtsrahmen
Zuteilen darf nur die Zulassungsbehörde des Verwaltungsbezirks, in dem das Fahrzeug zugelassen wird. Ein Kennzeichen besteht aus einem Unterscheidungszeichen mit ein bis drei Buchstaben und einer fahrzeugbezogenen Erkennungsnummer – so § 9 FZV – Zuteilung von Kennzeichen (Gesetzestext).